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Die häufigste Frage, die mich erreicht

Zahnzusatzversicherung bei laufender oder angeratener Behandlung: Was ist noch möglich?

Die ehrliche Kurzfassung: Für die bereits angeratene Behandlung bekommen Sie keinen Schutz mehr. Für alles, was danach kommt, sehr wohl, und das ist oft deutlich mehr, als Sie denken.

Vorweg, damit Sie nicht weiterlesen müssen als nötig

Wenn Ihr Zahnarzt eine Behandlung bereits empfohlen hat, ist genau diese Behandlung bei praktisch jedem Tarif ausgeschlossen. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, verkauft Ihnen ein Problem.

Warum der Zeitpunkt der Empfehlung alles entscheidet

Versicherer unterscheiden nicht danach, ob eine Behandlung begonnen hat, sondern ob sie angeraten war. Das ist ein erheblicher Unterschied. Angeraten ist eine Behandlung bereits dann, wenn sie im Gespräch empfohlen und in der Patientenakte vermerkt wurde, ohne Heil- und Kostenplan, ohne Termin, ohne dass Sie zugestimmt haben.

Im Leistungsfall fordert der Versicherer die Behandlungsdokumentation an. Aus ihr ergibt sich, wann welcher Befund erhoben wurde. Aus diesem Grund ist die Angabe im Antrag keine Formalie: Sie ist überprüfbar.

Was trotzdem noch versicherbar ist

Ein Ausschluss bezieht sich auf die konkrete angeratene Maßnahme, nicht auf Ihr gesamtes Gebiss. Versichert bleiben in aller Regel:

  • Alle Zähne, zu denen kein Befund vorliegt
  • Künftige Behandlungen, die heute noch nicht absehbar sind
  • Professionelle Zahnreinigung und Prophylaxe, je nach Tarif
  • Kieferorthopädie beim Kind, sofern noch keine Empfehlung vorliegt

Ob sich der Vertrag lohnt, ist deshalb eine Rechenfrage: Wie viel Behandlungsbedarf ist über die angeratene Maßnahme hinaus zu erwarten? Bei einer einzelnen Krone mit ansonsten gesundem Gebiss lautet die Antwort oft: eher nicht. Bei mehreren sanierungsbedürftigen Zähnen sieht es umgekehrt aus.

Der Sonderfall, der sich gerade jetzt lohnt

Bereits bewilligter Heil- und Kostenplan

Für Festzuschüsse, die bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt wurden, gilt das bisherige Leistungsrecht weiter. Ab dem 1. Januar 2027 sinkt der befundbezogene Festzuschuss um zehn Prozentpunkte. Was sich genau ändert.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Den Festzuschuss sichern. Ist Ihr Heil- und Kostenplan bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt, gilt für Sie noch die alte, bessere Regelung. Das ist der Hebel, der jetzt wirklich Geld spart. Was sich ändert.
  2. Keinen Antrag auf gut Glück stellen. Eine Ablehnung müssen Sie bei jedem künftigen Antrag angeben, auch Jahre später.
  3. Nach der Behandlung neu ansetzen. Ist die Sanierung abgeschlossen und das Gebiss versorgt, sieht Ihre Ausgangslage völlig anders aus. Dann lohnt das Gespräch, vorher selten.

Warum hier kein Terminbutton steht: Ich könnte Ihnen jetzt ein Beratungsgespräch anbieten. Ehrlicher ist: Solange die angeratene Behandlung im Raum steht, gibt es meist nichts zu vermitteln, das Ihnen dabei hilft. Melden Sie sich, wenn die Behandlung durch ist, oder wenn Sie zur Festzuschuss-Frist eine Einschätzung brauchen.

Fragen zu: Laufende Behandlung

Kann ich eine Zahnzusatzversicherung abschließen, wenn eine Behandlung angeraten wurde?

Abschließen ja, aber die bereits angeratene Behandlung ist praktisch bei allen Tarifen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Schutz gilt für alles, was danach neu entsteht. Ob sich der Vertrag für Sie trotzdem lohnt, hängt davon ab, wie viel Behandlungsbedarf über die angeratene Maßnahme hinaus zu erwarten ist.

Was genau bedeutet angeraten?

Angeraten ist eine Behandlung, sobald der Zahnarzt sie empfohlen, angekündigt oder dokumentiert hat, auch mündlich und auch ohne Heil- und Kostenplan. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Empfehlung, nicht der Behandlungsbeginn. Ein Eintrag in der Patientenakte genügt.

Woher weiß der Versicherer davon?

Im Leistungsfall fordert der Versicherer die Behandlungsunterlagen an, häufig auch die Patientenakte der letzten Jahre. Aus ihr geht hervor, wann welcher Befund erhoben und was empfohlen wurde. Deshalb ist eine falsche Angabe im Antrag keine Grauzone, sondern ein reales Risiko.

Was passiert, wenn ich die Frage falsch beantworte?

Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern. Diese Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Für Versicherungsfälle, die innerhalb dieser Frist eintreten, bleibt das Risiko auch danach bestehen. Bei arglistiger Täuschung kann der Vertrag zusätzlich angefochten werden. Eine Ablehnung müssen Sie außerdem bei künftigen Anträgen angeben, wenn danach gefragt wird.

Mein Heil- und Kostenplan ist bereits bewilligt. Ändert sich für mich 2027 etwas?

Für Festzuschüsse, die bis zum 31. Dezember 2026 bereits bewilligt wurden, gilt das bis dahin geltende Leistungsrecht weiter. Wenn Sie einen bewilligten Plan haben, sollten Sie dessen Gültigkeitsdauer und die Behandlungsplanung prüfen, hier geht es um bares Geld.