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Gesetzesänderung mit Stichtag

Festzuschuss Zahnersatz 2027: Was sich für gesetzlich Versicherte ändert

Zum 1. Januar 2027 sinkt der Zuschuss Ihrer Krankenkasse zum Zahnersatz um zehn Prozentpunkte. Die Behandlung bleibt gleich, Ihr Eigenanteil steigt. Wer einen bewilligten Plan hat, kann das noch abwenden.

Die Änderung in einem Satz

Ab dem 1. Januar 2027 zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse zehn Prozentpunkte weniger zum Zahnersatz, bei unveränderter Leistung. Den Unterschied tragen Sie.

Was sich konkret ändert

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt beim Zahnersatz keinen Anteil Ihrer Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Grundlage ist die sogenannte Regelversorgung: die Standardlösung für Ihren Befund. Was Sie darüber hinaus wählen, ein Implantat statt einer Brücke, Keramik statt Metall, zahlen Sie ohnehin selbst.

Gekürzt wird ab 2027 der prozentuale Anteil an dieser Regelversorgung:

Bonusheft-NachweisBisherAb 1.1.2027Differenz
Kein Nachweis60 %50 %−10 %-Punkte
5 Jahre lückenlos70 %60 %−10 %-Punkte
10 Jahre lückenlos75 %65 %−10 %-Punkte
Härtefallregelung100 %100 %unverändert

Grundlage: § 55 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, beschlossen am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat, verkündet am 29. Juli 2026. Die Übergangsregelung steht in § 55 Abs. 6 SGB V.

Was das im Geldbeutel bedeutet

Zehn Prozentpunkte klingen überschaubar, wirken aber auf den Festzuschuss, und der ist bei größeren Versorgungen dreistellig bis vierstellig. Ein Beispiel zur Größenordnung: Liegt der Festzuschuss für einen Befund bei rund 400 Euro und Sie haben zehn Jahre Bonusheft, erhielten Sie bisher 75 Prozent davon. Ab 2027 sind es 65 Prozent. Die Differenz tragen Sie zusätzlich zu dem, was Sie für eine höherwertige Versorgung ohnehin selbst zahlen.

Wichtig zur Einordnung: Die konkreten Festzuschussbeträge unterscheiden sich je Befund und werden regelmäßig angepasst. Ich rechne Ihnen Ihren Fall anhand Ihres Heil- und Kostenplans durch, statt mit Beispielzahlen zu arbeiten.

Die Übergangsregelung, und warum sie jetzt zählt

Bis 31.12.2026 bewilligt = altes Recht

Für Festzuschüsse, die Ihre Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt hat, gilt das bisherige Leistungsrecht weiter. Maßgeblich ist die Bewilligung, nicht der Behandlungsbeginn.

Wenn Sie einen Heil- und Kostenplan in der Schublade haben, den Sie bisher aufgeschoben haben, ist das der Moment, ihn hervorzuholen.

Das Bewilligungsdatum steht nicht auf Ihrem Ausdruck

Seit 2023 schickt die Praxis den Heil- und Kostenplan elektronisch an Ihre Kasse. Sie selbst erhalten nur eine Zusammenfassung, auf der das Datum der Bewilligung fehlt. Fragen Sie deshalb aktiv bei Ihrer Krankenkasse nach und lassen Sie sich das Datum schriftlich bestätigen. Die Bewilligung ist danach sechs Monate gültig. Wird der Zahnersatz in dieser Zeit nicht eingegliedert, muss vor Fristablauf verlängert werden. Läuft sie aus, gilt für den neuen Plan das neue Recht.

Für wen sich das alles nicht ändert

Wer die Einkommensgrenzen für die Härtefallregelung erfüllt, bekommt die Regelversorgung weiterhin vollständig bezahlt, vor und nach der Reform. Wichtig dabei: Der Härtefallantrag muss zusammen mit dem Heil- und Kostenplan bei der Kasse eingehen, nachträglich wird er nicht anerkannt. Wenn Sie in diese Gruppe fallen und es Ihnen um die Regelversorgung geht, brauchen Sie von mir keine Zusatzversicherung, sondern den richtigen Antrag bei Ihrer Kasse. Auch das sage ich Ihnen.

Was eine Zahnzusatzversicherung daran ändert

Eine Zahnzusatzversicherung setzt genau an dieser Lücke an: Sie erstattet einen Teil oder, je nach Tarif, nahezu den gesamten Betrag, der nach dem Kassenzuschuss offen bleibt. Weil der Kassenzuschuss sinkt, wächst der Bereich, den eine Zusatzversicherung abdeckt.

Zwei Einschränkungen, die Sie kennen sollten:

  • Bereits angeratene Behandlungen sind ausgeschlossen. Wer erst nach der Diagnose abschließt, bekommt für genau diese Behandlung nichts. Was dann noch geht, steht hier.
  • Die meisten Tarife begrenzen die Leistung in den ersten Jahren. Üblich ist eine Staffel über drei bis fünf Jahre. Wer heute abschließt und in zwei Jahren behandelt wird, erhält oft weniger als den vollen Tarifumfang.

Beides führt zur selben Schlussfolgerung: Der Wert einer Zahnzusatzversicherung ist am höchsten, solange nichts diagnostiziert ist. Das gilt unabhängig von der Reform, die Reform verschiebt nur, wie teuer das Warten wird.

Für wen die Reform besonders zählt

Zwei Situationen sind von der Absenkung stärker betroffen als alle anderen. Bei einem geplanten Implantat klafft die größte Lücke zwischen Festzuschuss und Rechnung, dort wirken zehn Prozentpunkte am deutlichsten. Und wer bereits eine angeratene Behandlung vor sich hat, kann zwar keine Versicherung mehr dafür abschließen, aber sehr wohl den alten Festzuschuss sichern.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bonusheft prüfen. Zwischen keinem Nachweis und zehn Jahren lückenloser Vorsorge liegen weiterhin fünfzehn Prozentpunkte. Der Abstand bleibt also gleich, nur die Basis sinkt. Zwei Vorsorgetermine im Jahr genügen.
  2. Offenen Heil- und Kostenplan hervorholen. Bewilligungsdatum und Gültigkeit prüfen.
  3. Wenn nichts ansteht: jetzt absichern. Das ist der einzige Zeitpunkt, zu dem alle Tarife offenstehen.

In zwei Minuten

Ist jetzt der richtige Zeitpunkt für Sie?

Vier kurze Fragen, dann wissen Sie, ob Ihnen noch die volle Tarifauswahl offensteht. Kein Tarifangebot, keine E-Mail-Abfrage, keine Weiterleitung.

1. Für wen soll die Versicherung sein?
2. Was hat der Zahnarzt bisher gesagt?
3. Fehlen Zähne, die nicht ersetzt sind?

Nicht mitzählen: Weisheitszähne, Milchzähne und alle Zähne, die durch Brücke, Implantat oder Prothese ersetzt sind.

4. Worum geht es vor allem?

Fragen zu: Festzuschuss 2027

Wie stark sinkt der Festzuschuss ab 2027 genau?

Um jeweils zehn Prozentpunkte: ohne Bonusheft von 60 auf 50 Prozent, nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge von 70 auf 60 Prozent, nach zehn Jahren von 75 auf 65 Prozent. Bezugsgröße bleibt die Regelversorgung, nicht Ihre tatsächliche Rechnung. Härtefälle behalten grundsätzlich 100 Prozent der Regelversorgung.

Gilt die Kürzung auch für meinen schon bewilligten Heil- und Kostenplan?

Nein. Für Festzuschüsse, die bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt wurden, gilt das bis dahin geltende Leistungsrecht weiter. Entscheidend ist das Datum der Bewilligung durch Ihre Krankenkasse, nicht der Behandlungsbeginn.

Wird die Regelversorgung selbst gekürzt?

Nein, und das ist ein wichtiger Unterschied. Der Leistungskatalog bleibt derselbe. Gekürzt wird der prozentuale Zuschuss der Krankenkasse zu dieser Regelversorgung. Ihr Eigenanteil steigt also, ohne dass sich die Behandlung ändert.

Lohnt sich das Bonusheft dann überhaupt noch?

Ja, mehr denn je. Der Abstand zwischen 50 und 65 Prozent sind fünfzehn Prozentpunkte auf den Festzuschuss. Bei einem Implantat mit mehreren tausend Euro Gesamtkosten ist das ein spürbarer Betrag. Zwei Vorsorgetermine pro Jahr genügen für den Nachweis.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das § 55 SGB V ändert. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Die Änderungen beim Zahnersatz greifen zum 1. Januar 2027, die Übergangsregelung für bereits bewilligte Festzuschüsse steht in § 55 Abs. 6 SGB V.

Bewilligungsdatum prüfen lassen

Nennen Sie mir das Datum, an dem Ihre Kasse den Heil- und Kostenplan bewilligt hat. Daraus ergibt sich, ob für Sie noch das alte Recht gilt und wie lange die Bewilligung läuft.

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