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Der Teil, an dem Anträge scheitern

Die Gesundheitsfragen: was dort wirklich gefragt wird

Fünf bis zehn Fragen entscheiden darüber, ob Sie aufgenommen werden und ob im Leistungsfall gezahlt wird. Sie sind knapp formuliert und meinen mehr, als sie sagen.

Die wichtigste Regel zuerst

Beantworten Sie nur, wonach gefragt wird, und das wahrheitsgemäß. Beides gehört zusammen. Wer vorsorglich mehr angibt als nötig, verschlechtert seine Ausgangslage ohne Grund. Wer weniger angibt, riskiert den Schutz. Welche Frage was genau abdeckt, gehen wir vor dem Antrag gemeinsam durch, und ich halte schriftlich fest, was Sie mir gesagt haben.

Was die Fragen abfragen, und was sie wirklich meinen

Die Formulierungen unterscheiden sich je Versicherer, die Stoßrichtung ist immer dieselbe. Die folgende Übersicht zeigt, worauf die üblichen Fragen abzielen. Maßgeblich ist immer der Wortlaut in Ihrem konkreten Antrag, nicht diese Zusammenfassung.

Die Frage lautet sinngemäßGemeint ist
Ist eine Behandlung angeraten, geplant oder noch nicht abgeschlossen? Die Kernfrage. Es zählt der Zeitpunkt der Empfehlung, nicht der Behandlungsbeginn. Auch ein mündlicher Hinweis genügt, wenn er dokumentiert ist.
Fehlen Zähne, die nicht ersetzt sind? Gezählt werden meist nur bleibende Zähne ohne Ersatz. Weisheitszähne und durch Brücke oder Implantat ersetzte Zähne bleiben in der Regel außen vor. Näheres hier.
Bestehen Zahnfleischerkrankungen oder wurde eine Parodontitis behandelt? Zielt auf laufende oder kürzlich abgeschlossene PAR-Behandlungen. Nach abgeschlossener Behandlung und einer Wartefrist sieht die Lage oft anders aus.
Tragen Sie herausnehmbaren Zahnersatz? Prothesen deuten auf umfangreicheren Versorgungsbedarf hin und schränken die Tarifauswahl ein.
Ist eine kieferorthopädische Behandlung angeraten oder im Gange? Bei Kindern die entscheidende Frage. Nach der KFO-Empfehlung ist dieser Leistungsbereich praktisch nicht mehr versicherbar.
Wurde ein Antrag abgelehnt oder nur eingeschränkt angenommen? Bezieht sich auf frühere Anträge bei anderen Versicherern. Deshalb sollte man Anträge nicht auf gut Glück streuen.

Warum „nur was gefragt wird" keine Ausrede ist

§ 19 Abs. 1 VVG bindet Ihre Anzeigepflicht an das, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat. Das ist eine echte Begrenzung und keine Formalie: Was nicht gefragt wird, muss nicht angegeben werden.

Die Kehrseite: Wonach gefragt wird, muss stimmen. Und die Fragen sind bewusst weit formuliert. „Angeraten" umfasst mehr als „geplant", „in den letzten drei Jahren" umfasst auch das, woran Sie sich nicht mehr erinnern. Im Zweifel lohnt ein Anruf in der Praxis, was dort dokumentiert ist.

Was bei einer falschen Angabe passiert

Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern. Diese Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Für Versicherungsfälle, die innerhalb dieser Frist eintreten, bleibt das Risiko auch darüber hinaus bestehen.

Im Alltag heißt das: Der Ärger kommt nicht bei Vertragsschluss, sondern Jahre später, wenn die Rechnung da ist und der Versicherer die Akte anfordert. Genau dann ist der Schutz weg, für den Sie jahrelang gezahlt haben.

Der sichere Weg: erst fragen, dann beantragen

Die anonyme Risikovoranfrage

Bei unklaren Befunden frage ich vorab bei mehreren Versicherern an, ob und zu welchen Bedingungen eine Aufnahme möglich wäre, ohne Ihren Namen zu nennen. Sie erfahren Ihre realistischen Chancen, und es entsteht keine Ablehnung, die Sie später angeben müssten. Das dauert ein paar Tage und ist für Sie kostenfrei.

In zwei Minuten

Ist jetzt der richtige Zeitpunkt für Sie?

Vier kurze Fragen, dann wissen Sie, ob Ihnen noch die volle Tarifauswahl offensteht. Kein Tarifangebot, keine E-Mail-Abfrage, keine Weiterleitung.

1. Für wen soll die Versicherung sein?
2. Was hat der Zahnarzt bisher gesagt?
3. Fehlen Zähne, die nicht ersetzt sind?

Nicht mitzählen: Weisheitszähne, Milchzähne und alle Zähne, die durch Brücke, Implantat oder Prothese ersetzt sind.

4. Worum geht es vor allem?

Fragen zu: Gesundheitsfragen

Was passiert, wenn ich eine Frage falsch beantworte?

Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern. Diese Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Für Versicherungsfälle, die innerhalb dieser Frist eintreten, bleibt das Risiko auch danach bestehen.

Muss ich nach etwas fragen, wonach nicht gefragt wurde?

Nein. Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG bezieht sich auf Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Was nicht gefragt wird, muss auch nicht angegeben werden. Deshalb lohnt es sich, die Fragen genau zu lesen, statt vorsorglich alles zu berichten.

Woher weiß der Versicherer, was in meiner Patientenakte steht?

Im Leistungsfall fordert er die Behandlungsunterlagen an, dafür unterschreiben Sie eine Schweigepflichtentbindung. Aus der Akte ergibt sich, wann welcher Befund erhoben und was empfohlen wurde. Vor Vertragsschluss sieht der Versicherer die Akte nicht, im Leistungsfall sehr wohl.

Was ist eine anonyme Risikovoranfrage?

Ich frage vorab bei mehreren Versicherern an, ob und zu welchen Bedingungen eine Aufnahme möglich wäre, ohne Ihren Namen zu nennen. So erfahren Sie Ihre realistischen Chancen, ohne dass eine Ablehnung entsteht, die Sie später angeben müssten.

Mein Zahnarzt hat etwas erwähnt, aber nichts aufgeschrieben. Zählt das?

Vermutlich ja. Maßgeblich ist, ob eine Behandlung angeraten wurde, nicht ob Sie einen Heil- und Kostenplan in der Hand halten. Zahnärztliche Dokumentation ist Pflicht, ein mündlicher Hinweis steht deshalb meist trotzdem in der Akte. Fragen Sie im Zweifel in der Praxis nach, was dort vermerkt ist.

Antragsfragen zusammen durchgehen

Schicken Sie mir den Tarif, den Sie im Blick haben. Ich gehe die Gesundheitsfragen mit Ihnen durch und sage Ihnen, worauf jede einzelne wirklich abzielt.

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